Mit Urteil vom 30.08.2016, Az. 159 C 5087/16 stellte das Amtsgericht München fest, dass eine Klausel mit der ein Reiserücktrittsversicherer seine Leistungspflicht für bei Buchung der Reise bestehende Krankheiten und deren Folgen ausschloss unwirksam ist. Im entschiedenen Fall litt der Versicherungsnehmer seit Jahren an einer nicht akuten Niereninsuffizienz. Die Erkrankung verlief unauffällig und ohne Beschwerden. […]
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